Siegprämien – Einzelsportler
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Der Schwimmer S tritt bei Wettkämpfen an und erhält neben Siegprämien und Marketinggeldern auch Sporthilfezuwendungen durch die Stiftung Deutsche Sporthilfe.
Steuerliche Einordnung
Die Siegprämien und Marketinggelder sind steuerpflichtige Einnahmen aus Gewerbebetrieb. Grund- und Spezialförderungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe führen zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften. Hier wird jedoch davon ausgegangen, dass diesen Zuwendungen Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstehen.
Rechtliche Grundlage
§ 15 EStG; § 22 EStG; FG Münster, Urteil vom 10. Mai 2006 – 1 K 92/03 E; BFH, Urteil vom 16. März 1951 – IV 197/50 U Koordinierter Erlass des Senats der Finanzen Berlin vom 8. April 1969, ESt-Kartei , Nr. 4 zu § 22
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Stand: 19.01.2015
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