Ausrüstervertrag im Fußball
Steuerliche Beurteilung von Prämienzahlungen
Wenn junge Fußballtalente früh an einen Ausrüster gebunden werden, geht es oft nicht nur um Schuhe und Sportkleidung. Für den Ausrüster kann schon die Aussicht auf eine spätere Karriere wirtschaftlich interessant sein. Steuerlich folgt daraus aber nicht automatisch, dass jede Prämie aus einem solchen Vertrag zu gewerblichen Einkünften führt. Genau damit befasste sich das Finanzgericht Düsseldorf (FG) in seinem Urteil vom 31. März 2026 (10 K 48/25). Gegen das Urteil ist wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. X B 40/26).
Der Fall betraf einen jungen Fußballspieler, der den Ausrüstervertrag noch als Minderjähriger, vertreten durch seine Eltern, geschlossen hatte. Das Finanzamt beschrieb den Vertrag später als Standardjuniorenausrüstervertrag für Nachwuchsspieler. Vereinbart waren unter anderem die Nutzung von Name und Bild, das Tragen bestimmter Produkte, mögliche persönliche Auftritte und Leistungsprämien. Im Streitjahr erhielt der Spieler Prämien für sportliche Leistungen, unter anderem für Spieleinsätze und besondere Erfolge.
Finanzamt nahm einen Gewerbebetrieb an
Das Finanzamt behandelte die Einnahmen als gewerbliche Einkünfte. Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn jemand selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht am Markt tätig wird. Bei Sportlern kann das zum Beispiel in Betracht kommen, wenn sie Werbeleistungen erbringen, Produkte bewerben oder ihre Bekanntheit wirtschaftlich vermarkten.
Im Streitfall lag dieser Gedanke aus Sicht des Finanzamts nahe. Der Spieler verpflichtete sich, Produkte des Ausrüsters zu tragen und die Marke zu unterstützen. Außerdem durfte der Ausrüster Name, Bild und andere persönliche Merkmale verwenden. Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass der Spieler nicht nur sportliche Leistungen erbrachte, sondern auch eine eigene werbliche Tätigkeit ausübte.
Warum das Finanzgericht anders entschied
Das FG Düsseldorf sah die Sache differenzierter. Entscheidend war nicht, dass der Vertrag auch Werbeelemente enthielt. Maßgeblich war, wofür die Zahlungen im Streitjahr tatsächlich geleistet wurden. Nach Beurteilung des Gerichts wurden die Prämien nicht für Werbung, persönliche Auftritte oder eine eigenständige Vermarktung gezahlt. Sie knüpften vielmehr ausschließlich an sportliche Leistungen an.
Das Tragen der Produkte war für den Ausrüster zwar wirtschaftlich wichtig. Es löste aber allein keinen Anspruch auf die Prämien aus. Der Spieler bekam die Zahlungen erst, wenn die im Vertrag vorgesehenen sportlichen Ereignisse eintraten. Deshalb ordnete das Gericht die Einnahmen nicht als gewerblich ein. Es behandelte sie als sonstige Einkünfte. Dieser Begriff erfasst steuerpflichtige Einnahmen aus Leistungen, die keiner anderen Einkunftsart zugeordnet werden.
Da der Spieler nach Auffassung des Gerichts keinen Gewerbebetrieb unterhielt, durfte auch kein Gewerbesteuer-Messbetrag und somit keine Gewerbesteuer festgesetzt werden. Der entsprechende Bescheid wurde aufgehoben.
Kostenfreie Ausrüstung ist nicht automatisch Honorar
Besonders hervorzuheben und praxisrelevant ist die Aussage des Gerichts zur überlassenen Sportausrüstung. Der Ausrüster stellte dem Spieler Produkte zur Verfügung, damit dieser seine Pflichten aus dem Vertrag erfüllen konnte. Das Gericht sah darin kein zusätzliches Honorar für Werbung.
Solche Produkte können steuerlich eher Arbeitsmittel sein, wenn sie nur dazu dienen, die vereinbarte Tätigkeit überhaupt auszuführen. Anders kann es aussehen, wenn Produkte privat genutzt werden dürfen, einen eigenen Vergütungscharakter haben oder zusätzlich zu klar vereinbarten Werbeleistungen gewährt werden. Entscheidend bleiben auch hier der konkrete Vertrag und die tatsächliche Durchführung.
Sportliche Prämien brauchen eine genaue Einordnung
Der Fall verdeutlicht zugleich, dass bei sportlichen Prämien stets auf den konkreten Anlass der Zahlung abzustellen ist. Prämien aus privaten Ausrüsterverträgen, Sponsoringvereinbarungen oder Werbeverträgen müssen nach ihrem wirtschaftlichen Inhalt eingeordnet werden. Es kommt darauf an, ob Werbung, persönliche Auftritte, die Überlassung von Rechten oder sportliche Erfolge bezahlt werden.
Davon zu unterscheiden ist die neue Steuerbefreiung für bestimmte Sporthilfe-Prämien. Seit dem 1. Januar 2026 sind Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe nach § 3 Nr. 73 EStG steuerfrei, wenn sie für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden.
Diese Steuerbefreiung ist eng begrenzt. Sie gilt nicht allgemein für Titelprämien, private Ausrüsterprämien oder Sponsoringzahlungen. Ein Fußballspieler, der Geld aus einem privaten Vertrag mit einem Ausrüster erhält, kann sich darauf daher nicht berufen.
Was Sportler und Vertragspartner beachten sollten
Für Sportler, Ausrüster und Sponsoren ist das Urteil ein wichtiger Hinweis. Verträge sollten klar erkennen lassen, wofür Zahlungen geleistet werden. Geht es um sportliche Erfolge, Werbung, Beiträge in sozialen Medien, persönliche Auftritte oder die Nutzung von Namens- und Bildrechten, kann das steuerlich zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Auch die tatsächliche Durchführung sollte zum Vertrag passen. Werden Auftritte, Kampagnen oder konkrete Vermarktungsleistungen bezahlt, kann eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen. Für die Praxis bleibt deshalb wichtig, Prämien, Ausrüstung und Werbeleistungen getrennt zu beurteilen.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der BFH der Nichtzulassungsbeschwerde stattgibt und wie er dann in einem Revisionsverfahren entscheidet.