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eBay-Verkäufe können zur Steuerfalle werden

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29.11.2022 — zuletzt aktualisiert: 01.12.2022

eBay-Verkäufe können zur Steuerfalle werden

Der Onlinehandel verzeichnet nicht erst seit Corona enorme Umsatzzuwächse. Online einkaufen und verkaufen wird immer beliebter – bei Unternehmern und Privatpersonen. Doch das Private lässt sich nicht immer sauber vom Unternehmerischen trennen, meint zumindest der Fiskus. Dadurch können sogar „private“ eBay-Verkäufe umsatz-, einkommen- und gewerbesteuerpflichtig werden. Hier ist Vorsicht geboten, denn der Übergang von der „privaten Vermögensverwaltung“ zur unternehmerischen Tätigkeit ist fließend.

Private Vermögensverwaltung ist steuerfrei

Wer Wirtschaftsgüter privat und ohne Veräußerungsabsicht anschafft und diese später über eine Internetplattform veräußert, muss nichts versteuern, denn es handelt sich um „private Vermögensverwaltung“. Auch eine größere Anzahl von Verkäufen über einen längeren Zeitraum ist nicht unbedingt schädlich. Sogar wenn der Verkäufer selbst auf der gleichen Plattform als Unternehmer gewerblich handelt, werden nicht automatisch alle seine Verkäufe steuerpflichtig. So entschieden die obersten Finanzrichter, dass es sogar möglich sein kann, privat Modelleisenbahnen zu verkaufen und parallel einen gewerblichen Internet-Shop mit Modelleisenbahnen zu betreiben. Doch Vorsicht, es muss explizit nachgewiesen werden, dass die Privatverkäufe aus einer langjährigen privaten, z. B. geerbten Sammlung stammen. Wurden die verkauften Gegenstände dagegen für den Gewerbebetrieb angeschafft oder in diesen eingelegt, schnappt die Falle zu. Denn dann gehören alle Verkäufe zur steuerpflichtigen unternehmerischen Tätigkeit.

In diesem Fall unterliegen die aus dem verkauf erzielten Gewinne nicht nur der Einkommensteuer, sondern sind auch gewerbesteuerpflichtig. Für gewerbliche Einzelunternehmer gibt es allerdings einen Freibetrag von 24.500 Euro. Erst für höhere Gewerbeerträge fällt tatsächlich Gewerbsteuer an. Diese kann dann zumindest teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet werden, sodass sich die zusätzliche Belastung durch die Gewerbesteuer meist in Grenzen hält.

„Private“ eBay-Verkäufe können umsatzsteuerpflichtig sein

Schneller noch kann die Umsatzsteuerfalle zuschnappen. Da für die Umsatzsteuerpflicht keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich ist, sollte die Umsatzsteuer nicht außeracht gelassen werden. So beurteilten Finanzamt und oberste Finanzrichter beispielsweise die Veräußerung von 140 Pelzmänteln verschiedener Größen aus einem Nachlass innerhalb von 13 Monaten als unternehmerische Tätigkeit. Sie sahen insbesondere im Abverkauf fremder Gegenstände des täglichen Gebrauchs eine wirtschaftliche Tätigkeit.

Und auch viele Einzelverkäufe innerhalb eines Jahres können nach Auffassung der Bundesfinanzrichter zur unternehmerischen und damit umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit führen. Eine Privatperson hatte jährlich auf 260 bis 1.057 eBay-Auktionen Hausrat aus Haushaltsauflösungen versteigert und damit Einnahmen zwischen 40.000 Euro und 90.000 Euro pro Jahr erzielt. Damit übte der Verkäufer eine wirtschaftliche und nachhaltige Tätigkeit aus, die auch eine gewisse Betriebsorganisation erforderte, wie:

  • Fotografieren der Waren
  • Einstellung der Angebote
  • Verpacken der Waren
  • Versenden der Waren

Dass der Verkäufer bei eBay als Privatperson und nicht als Händler aufgetreten war, spielte für die Umsatzsteuerpflicht keine Rolle. Im Urteilsfall konnte auch die sogenannte Kleinunternehmerregelung den Verkäufer nicht retten. Kleinunternehmer ist, wer im Vorjahr umsatzsteuerpflichtige Einnahmen von nicht mehr als 22.000 Euro erzielt hat und im laufenden Jahr voraussichtlich Umsätze von nicht mehr als 50.000 Euro erzielen wird.

Allerdings kann bei umsatzsteuerpflichtigen eBay-Verkäufen in der Regel die Differenzbesteuerung angewendet werden. Danach unterliegen nicht die Einnahmen der Umsatzsteuer, sondern nur die Marge aus Verkaufs- und Einkaufspreis.

Anders sieht es aus, wenn Sammlerstücke verkauft werden, z. B. eine Briefmarkensammlung. Hier sind An- und Verkäufe von Einzelstücken unumgänglich, um die Sammlung zu vervollständigen. Diese sind daher trotz ständiger Wiederholung keine wirtschaftliche Tätigkeit und damit nicht umsatzsteuerpflichtig.

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