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Sportförderung kann gewerblich sein

Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe an einen Profisportler können gewerbliche Einnahmen darstellen.
Sportförderung kann gewerblich sein
Aktuelles
13.09.2022

Sportförderung kann gewerblich sein

Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe an einen Profisportler können gewerbliche Einnahmen darstellen.

Seit 1969 war es allgemeine Verwaltungsmeinung beim Fiskus, dass Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe zu den sonstigen Einkünften gehören, denen in gleicher Höhe Werbungskosten gegenüberstehen. Im Endeffekt wirkten sich diese Zahlungen für die Sportler einkommensteuerlich nicht aus. Anders hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 15. Dezember 2021 (X R 19/19) entschieden.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt war ein Profisportler Arbeitnehmer und daneben Mitglied einer Sportfördergruppe und nahm auch an internationalen Wettkämpfen teil. Er erklärte in seiner Steuererklärung Einkünfte aus Gewerbebetrieb für seine Einnahmen aus Sponsorenverträgen und seine Ausgaben im Zusammenhang mit seiner sportlichen Tätigkeit. Die Einnahmen aus der Sportförderung wurden als sonstige Einkünfte mit pauschalen Werbungskosten in gleicher Höhe angegeben.

Das Finanzamt qualifizierte die Einnahmen aus der Sportförderung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb um und berücksichtigte auch keine pauschalen Ausgaben. Der dagegen gerichtete Einspruch bzw. Klage vor dem Finanzgericht waren erfolglos.

Der BFH folgte nun in seinem Urteil der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht. Der Kläger habe im Streitjahr als Profisportler nicht unerhebliche gewerbliche Einkünfte aus Sponsorenverträgen erzielt. Mit dieser gewerblichen Sportlertätigkeit stünden die Zahlungen der Sporthilfe in untrennbarem Zusammenhang. Denn die Zuwendungen wurden im Hinblick auf die besonderen sportlichen Leistungen des Klägers erbracht. Sie waren von dessen Leistungsniveau und der Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen sowie dessen Ergebnissen (Platz bei den Olympischen Spielen) abhängig.

Ein untrennbarer Zusammenhang ist gemäß BFH anzunehmen, wenn die Tätigkeiten sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass sie nach der Verkehrsauffassung als einheitliche Tätigkeit anzusehen sind. Die Zuwendungen der Sporthilfe seien somit Folge der gewerblichen Sportlertätigkeit des Klägers.

Den Zahlungen der Sporthilfe stünden auch keine sportbedingten Aufwendungen des Klägers in gleicher Höhe gegenüber. Entsprechende tatsächliche Aufwendungen habe er bereits bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb als Betriebsausgaben konkret geltend gemacht, so dass daneben eine Berücksichtigung in pauschaler Form ausscheide.

Auch ein Hinweis des Sportlers, dass der gleiche Sachverhalt in anderen Bundesländern von den Finanzbehörden durchaus abweichend beurteilt wird, half nicht. Der BFH führte aus, dass selbst wenn tatsächlich ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegen würde, würde eine solche abweichende Verwaltungsauffassung auf einer unzutreffenden Gesetzesauslegung beruhen. Es bestünde kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

Hinweis: Der BFH hatte hier einen Fall zu entscheiden, in dem der Profisportler hohe Einnahmen aus Sponsorenverträgen und insoweit bereits originär gewerbliche Einkünfte erzielte. In anders gelagerten Fällen von Profisportlern könnte der BFH durchaus zu einer anderen Entscheidung gelangen und die Sportförderung nicht den gewerblichen Einkünften zuordnen.

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