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Steuertipp zum 14. Dezember

Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen beachten
Steuertipp zum 14. Dezember
Steuertipps
14.12.2023

Steuertipp zum 14. Dezember

Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen beachten

Arbeitgeber sind nicht nur verpflichtet, die Löhne ihrer Mitarbeiter rechtzeitig abzurechnen und auszuzahlen. Sie müssen auch die Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten, beim Finanzamt bzw. den Einzugsstellen der Sozialversicherung anmelden und abführen. Auch hier gilt es Fristen zu beachten. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden immer am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Dezember werden daher am 27. Dezember 2023 fällig. Das gilt sowohl für Sozialversicherungsbeiträge, die Sie als Arbeitgeber an die jeweiligen Einzugsstellen der Sozialversicherung zu entrichten haben als auch für die Beiträge freiwillig gesetzlich Versicherter. Die Beitragsnachweise für den Monat Dezember sind aber bereits bis zum 21. Dezember 2023 einzureichen.

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