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Steuern im Profisport

Mindestlohn

Profisportler sind üblicherweise Arbeitnehmer (soweit sie nicht gewerblich tätig sind) und daher mindestlohnpflichtig. Reine Amateure mit ausschließlich vereinsrechtlicher Bindung sind unstreitig keine Arbeitnehmer und fallen damit nicht unter die Regelungen zum Mindestlohn.

Vertragsamateure (Vereinsmitglieder mit zusätzlicher Vereinbarung über entgeltliche Erbringung von sportlichen Leistungen) mit einer Vergütung bis zu 450 Euro (geplant 520 Euro) monatlich werden nach Auffassung der Bundesregierung nicht in einem Arbeitsverhältnis tätig. Damit fallen diese auch nicht in den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes.

Rechtliche Grundlage:

MiLoG; Bundestagsdrucksache WD 6 -3000-103/15

(Letzte Aktualisierung: 01.02.2022)