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Steuern im Profisport

Schiedsrichter

Schiedsrichter S, wohnhaft in München, leitet sowohl im Inland als auch im Ausland Spiele und war bei von der FIFA veranstalteten Weltmeisterschaften sowie beim UEFA Cup, der UEFA Champions-League und Europameisterschaften eingesetzt.

Steuerliche Einordnung:

S ist in Deutschland aufgrund seines Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig. Er ist mangels eigener Wettkampftätigkeit nicht als Sportler anzusehen, da Schiedsrichter lediglich das anwendbare Regelwerk und die Durchführungsbestimmungen überwachen, Verstöße sanktionieren und anderen ermöglichen, einen sportlichen Wettkampf zu bestreiten. Die Regelungen für Sportler in einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen sind daher nicht anzuwenden.

Schiedsrichter S erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da er selbständig und nachhaltig mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, tätig ist und sich seine Tätigkeit als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Seine Tätigkeit ist weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen.

Des Weiteren sind die durch die ausländischen Spiele erzielten Gewinne dem inländischen Gewerbebetrieb des S zuzuordnen, da sich der Ort der Geschäftsleitung an seinem Wohnort in Deutschland befindet und er am jeweiligen ausländischen Spielort, mangels fester Geschäftseinrichtung, keine Betriebsstätte begründet.

Rechtliche Grundlage:

BFH, Urteil vom 20. Dezember 2017 – I R 98/15

(Letzte Aktualisierung: 31.01.2022)