VIP-Logen
Sportvereine stellen ihren Sponsoren oftmals Business-Seats oder VIP-Logen im Rahmen eines Sponsoring-Vertrages zur Verfügung. Diese umfassen neben der Eintrittskarte auch Bewirtung, Raumkosten o.ä.
Steuerliche Einordnung
Der für das Gesamtpaket aufgewendete Betrag des Sponsors kann aus Vereinfachungsgründen pauschal aufgeteilt werden:
- 40 % Werbeaufwand (in vollem Umfang Betriebsausgabe des Vereins)
- 30 % Bewirtungsaufwand (bei Bewirtung von Geschäftsfreunden sind davon 70 % als Betriebsausgabe abziehbar)
- 30 % Geschenke, z. B. Eintrittskarten: Soweit die Geschenke auf Geschäftsfreunde und deren AN entfallen, sind die Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe abziehbar, da sie regelmäßig 35 EUR/Wirtschaftsjahr übersteigen. Soweit die Aufwendungen auf eigene AN entfallen, sind sie vollumfänglich abziehbar. Eine hälftige Aufteilung in Geschenke an Geschäftspartner und Geschenke an eigene AN wird anerkannt).
Beim AN führen die Vorteile aus den VIP-Logen-Einladungen grundsätzlich zu LSt- und SV-pflichtigen Arbeitslohn. Der AG kann die Lohnsteuer jedoch mit einem Pauschalsteuersatz in Höhe von 30 % übernehmen. Ausnahme: Übliche Betriebsveranstaltung
Ob die Voraussetzungen für die VIP-Logen-Besteuerung vorliegen, muss im Einzelfall geprüft werden.
Rechtliche Grundlage
BMF Schreiben vom 22. August 2005, – IV B 2 S 2144 – 41/05
(Letzte Aktualisierung: 19.01.2015)
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