Unfallversicherungsbeiträge
F ist erstklassiger Mittelfeldspieler. Aufgrund seiner Qualität versuchen die Gegner ihn durch Fouls zu stoppen. Der Verein sorgt sich um ihn und schließt für F eine Unfallversicherung ab.
Steuerliche Einordnung
Steuerfrei sind nur Beiträge zu Reiseunfallversicherungen, deren Versicherungsschutz sich auf Dienstreisen bzw. berufliche Unfälle erstreckt.
Unfallversicherungen, die berufliches und privates Risiko abdecken:
a) AN hat nur mittelbaren Anspruch:
Die Beitragszahlung ist LSt- und SV-frei. Erst bei einer Auszahlung führen die bis dahin entrichteten Beiträge zu LStund SV-pflichtigem Arbeitslohn, maximal in Höhe der ausgezahlten Versicherungsleistung. Der auf das Risiko beruflicher Unfälle entfallende Anteil der Beiträge ist bei Auszahlung steuerfreier Reisekostenersatz.
b) AN hat unmittelbar Anspruch:
Beiträge sind LSt- und SV-pflichtig. Soweit Beiträge das Unfallrisiko bei Auswärtstätigkeiten abdecken, sind die Beiträge LSt- und SV-frei. Leistungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, soweit sie Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen darstellen und die Beiträge steuerfrei oder als Werbungskosten abziehbar waren. Im Übrigen: siehe Gruppenunfallversicherung
Rechtliche Grundlage
BFH, Urteil vom 16. April 1999 – VI R 60/96 BMF Schreiben vom 28. Oktober 2009 – IV C 5 – S 2332/09/10004
(Letzte Aktualisierung: 19.01.2015)
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