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Steuern im Profisport

Unfallversicherungsbeiträge

F ist erstklassiger Mittelfeldspieler. Aufgrund seiner Qualität versuchen die Gegner, ihn durch Fouls zu stoppen. Der Verein sorgt sich um ihn und schließt für F eine Unfallversicherung ab.

Steuerliche Einordnung

Beiträge des Arbeitgebers für eine freiwillige Unfallversicherung eines Arbeitnehmers sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Steuerfrei sind nur Beiträge zu Reiseunfallversicherungen, deren Versicherungsschutz sich auf Dienstreisen bzw. berufliche Unfälle erstreckt.

Für die steuerliche Beurteilung ist zu unterscheiden, ob es sich um Beiträge zu einer vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Versicherung handelt oder ob der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist. Im zweiten Fall ist auch zu klären, wer im Versicherungsfall die Ansprüche geltend machen kann.

  1. Arbeitnehmer ist Versicherungsnehmer:
    Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
  2. Arbeitgeber als Versicherungsnehmer:
    a) Direktanspruch des Arbeitnehmers im Versicherungsfall
    Beiträge sind Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung gegenüber dem Versicherungsunternehmen hat. Hier ist die Sachbezugsgrenze von 44 Euro (50 Euro) anwendbar. Die Versicherungsleistung ist dann grundsätzlich steuerfrei. Arbeitslohn liegt nur insoweit vor, als Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt werden, der Unfall im beruflichen Bereich eingetreten ist und die Beiträge ganz oder teilweise Werbungskosten bzw. steuerfreie Reisenebenkostenerstattungen waren.b) Mittelbarer Anspruch des Arbeitnehmers im Versicherungsfall
    Kann die Versicherung auch mit befreiender Wirkung an den Arbeitgeber zahlen, sind die Beiträge zur Versicherung steuerfrei. Erst eine spätere Versicherungsleistung stellt dann in Höhe der geleisteten Beiträge steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, ist jedoch insgesamt auf die Höhe der ausgezahlten Versicherungsleistung begrenzt.

Im Übrigen: siehe Gruppenunfallversicherung

Rechtliche Grundlage

BMF Schreiben vom 28. Oktober 2009 – IV C 5 – S 2332/09/10004; BMF Schreiben vom 13. April 2021, IV C 5 – S 2334/19/10007; BFH Urteil vom 4. Juli 2018 – VI R 16/17

 

(Letzte Aktualisierung: 31.01.2022)